Hat man das 13. Lebensjahr überschritten, darf man bereits einfache und für Kinder geeignete Tätigkeiten wie beispielsweise Zeitungen austragen ausführen. Hierfür braucht man aber eine elterliche Genehmigung und es gelten strenge Arbeitszeitregelungen: Insgesamt darf ein Kind im Alter von 13 - 15 Jahren lediglich zwei Stunden am Tag arbeiten (in Ausnahmefällen wie bei landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind es nicht mehr als drei Stunden täglich). Dazu dürfen die Arbeitsstunden weder vor noch während des Schulunterrichts stattfinden, sowie nicht zwischen 18 - 8 Uhr.
Kinderarbeit grundsätzlich verboten
Die Beschäftigung von Kindern über den oben genannten Rahmen hinaus ist in der Bunderepublik prinzipiell untersagt. Das heißt ein normales Arbeitsverhältnis in einem Unternehmen ist für unter 15-Jährige tabu, außer der Betroffene hat bereits die Schule abgeschlossen. Dann kann man ihn als Azubi einstellen. Ab 15 Jahren kann ein Jugendlicher in den Ferien, aber auch neben der Schule arbeiten.
Während der Schulferien gelten andere Regeln
Während der schulfreien Zeit jedoch gelten arbeitstechnisch für Kinder die gleichen Regeln wie für Jugendliche. Sie dürfen insgesamt 4 Kalenderwochen lang ihr Taschengeld durch leichte und kindgerechte Arbeit etwas aufbessern.
Generell gilt: 40 Stunden und 5 Tage
Die Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche darf nicht überschritten werden und täglich darf nicht länger als 8 Stunden geschuftet werden. Es sei denn, man kann sich mit Mehrarbeit einen frühen Feierabend am Freitag herausarbeiten, dann sind 8,5 Stunden erlaubt.
Dazu gibt es noch ein paar Ausnahmen je nach Tätigkeit, zum Beispiel dürfen Erntehelfer über 16 Jahren maximal 9 Stunden täglich arbeiten. Die genauen Rahmenbedingungen sind also von der Tätigkeit abhängig und sollten vor Arbeitsbeginn gecheckt werden.
Jugendliche dürfen nicht mehr als 5 Tage in der Woche arbeiten, wobei es auch hier je nach Betrieb und Branche Ausnahmeregelungen geben kann.
Für den Fall des Falles

Jobben in Ferien und Freizeit - was darf mein Kind?
Ferienzeit bedeutet heute für viele Kinder und Jugendliche Arbeitsbeginn - denn durch einen lukrativen Ferienjob kann man sich langersehnte Träume selbst erfüllen. Eigenständiges Geldverdienen bringt für junge Menschen viele Vorteile, doch wissen Sie als Eltern, welche Arbeit ihr Kind verrichten darf und welche Regelungen der Gesetzgeber vorgibt?
Das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. JArbSchG) legt bestimmte Altersgrenzen und Arbeitszeiten fest, die während eines Ferienjobs oder auch in einem längerfristigen Arbeitsverhältnis mit Jugendlichen eingehalten werden müssen.
Kind oder Jugendlicher?
Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten generell für junge Menschen unter 18 Jahren, da Arbeitsschutz in diesem Alter wichtig für eine gute gesundheitliche und auch psychische Entwicklung ist. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um einen Auszubildenden, Praktikanten, Mini- oder Ferienjobber handelt.
Die Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen wird anhand des Alters getroffen: Unter 15 Jahren spricht der Gesetzgeber von einem Kind und von 15-18 Jahren von einem Jugendlichen. Sollte ein Jugendlicher aber noch der Vollschulpflicht unterliegen (diese wird von den einzelnen Bundesländern festgesetzt und liegt zwischen neun und zehn Schuljahren), so gelten noch die Regelungen für Kinder.
Wieviel Taschengeld sollen Kinder und Jugendliche bekommen?
Leichte Tätigkeiten ab 13 Jahren mit Genehmigung


Arbeitsunfälle bei Ferienjobs für Schüler sind - wie bei Jobs der Großen - gesetzlich versichert. Der gesetzliche Unfallschutz ist für den Arbeitnehmer beitragsfrei und der Versicherungsschutz besteht unabhängig vom jeweiligen Arbeitsverhältnis, also fallen auch Praktika und Mini-Jobs mit in die gesetzlich versicherte Kategorie.
Man ist ab dem ersten Arbeitstag versichert und auch der Hin- und Rückweg zur Arbeitsstelle ist im Versicherungsschutz inbegriffen. Sollte es zu einer Verletzung kommen, muss man in der Arztpraxis keine Versicherungskarte der Krankenkasse vorzeigen und auch die Praxisgebühr bleibt einem erspart.
Die Kosten für die ärztliche Behandlung und eventuelle Folgekosten werden dann von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen. Sollte es zu einer ernsthaften Verletzung kommen, werden auch Reha, Lohnersatz oder Pflegezuschüsse bzw. Rentenzahlungen übernommen.
Arbeiten im Ausland
Wer einen Job in fremden Ländern annimmt, muss sich privat um die Absicherung kümmern. Auch wenn man für eine deutsche Firma arbeitet, gilt der gesetzliche Risikoschutz nicht. Daher sollte man sich vor dem Arbeiten im Ausland genau über die landesspezifischen Absicherungsmöglichkeiten informieren.
Nützliche Links:
Gesamtausgabe des Gesetzestexts "Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend"
Kostenlose Broschüre des Bundesministerium für Arbeit und Soziales "Klare Sache"
Taschengeld - kein Kinderspiel
Taschengeld ist für Kinder nicht nur wichtig, um selbständig Ausgaben tätigen zu können. Seine Aufgabe… Lesen Sie mehr...
Studienkredite: Schnelles Geld mit Risiken
Geldsorgen sind der zweithäufigste Grund, wieso junge Menschen ihr Studium abbrechen. Lehrbücher und Lebensunterhalt finanzieren… Lesen Sie mehr...
Wenn Standard-Schutz nicht ausreicht
Wie kann ich ein Elektrofahrzeug bzw. eine Solaranlage richtig versichern? Neue Lebensabschnitte und auch technologischer… Lesen Sie mehr...