Viele Familien sind in erbittertem Erbschaftsstreit auseinander gegangen. Um das zu verhindern sollte man schon zu Lebzeiten klar und deutlich regeln, welcher Vermögensteil zu welchen Personen übergehen soll. Wird kein Testament hinterlassen, gelten gewisse automatische Verteilungsrechte für den Nachlass.
Wenn kein Testament vorhanden ist
Das deutsche Erbrecht organisiert die Verteilung des Vermögens ohne Verschriftlichung des letzten Willens nach einem gewissen Ordnungsprinzip, das aber ausschließlich leibliche Verwandte einbezieht (Großeltern, Urgroßeltern und auch entfernte Verwandte).
Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind alle Familienangehörige, mit denen man keine direkten Vorfahren teilt (das sind beispielsweise: Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante/Onkel). Ein adoptiertes Kind bildet hierbei für das Erbe eine Ausnahme: Es ist in der Regel mit leiblichen Kindern gleichgestellt. Daneben gelten für Ehepartner auch noch gesonderte Rechte in Bezug auf die Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge im kurzen Überblick:
- Erben 1.Ordnung:
Kinder, Enkel & Urenkel
- Erben 2.Ordnung:
Eltern, Geschwister & Neffen/Nichten
- Erben 3.Ordnung:
Großeltern, Tante/Onkel & Cousin/Cousine
Generell gilt: Verwandte der Ordnung einer niedrigeren Ebene können nur dann erben, wenn keine Verwandten der oberen Ordnung vorhanden sind. Der überlebende Ehepartner ist neben den eigenen Kindern zu ¼ und neben Verwandten der 2. + 3. Ordnung zu ½ ein gesetzlicher Erbe.
Wie verfasse ich ein gültiges Testament?
Es gibt bestimmte Regeln für das Verfassen eines gültigen Testaments. Maßgebend für die Gültigkeit eines Testaments ist die Form. Möchte man ein handschriftliches Dokument über die Verwaltung des Nachlasses schreiben, so darf dieses nicht mit PC oder Schreibmaschine verfasst werden. Das komplette handschriftliche Testament muss mit jedem einzelnen Buchstaben selbst geschrieben worden sein. Auch eine Ton- oder Videoaufzeichnung macht den letzten Willen ungültig.
Die Ungültigkeit des Testaments führt zur oben erklärten Verteilung des Vermögens durch das deutsche Erbrecht. Ehepartner dürfen auch ein gemeinsames Testament verfassen, das dann von beiden unterschrieben wird.
Wichtig ist die korrekte Unterschrift des letzten Willens mit Vornamen und dem Zunamen, sowie Zeit und den Ort der Niederschrift. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren können kein rechtsgültiges Testament verfassen. Ab 16 kann man zwar den letzten Willen fixieren, aber ausschließlich mit einem öffentlichen Testament.
Das öffentliche Testament oder der Weg zum Notar
Wenn nach dem eigenen Tod nichts schief gehen soll, dann sollte man sich für das Verfassen des Testaments notariellen Beistand holen. Das geht auf zwei Wegen: entweder als mündliche Erklärung gegenüber der Rechtsperson oder in schriftlicher Form mit Beglaubigung. Das Testament wird amtlich aufbewahrt und im Todesfall eröffnet. Dazu bekommen Sie fachkundige Beratung insbesondere auch in Bezug auf die Erbschaftssteuer.
Wer muss Erbschaftssteuer bezahlen?
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe zwischen sieben und 50 Prozent des steuerpflichtigen Betrages. Die Erbschaftsteuer wird in drei Steuerklassen aufgeteilt. Der Prozentsatz der erhobenen Steuer staffelt sich je nach Wert des Erbes (mindestens 75.000 Euro bis mehr als 26.000.000 Euro):
- Steuerklasse I (7 - 30 Prozent)
gilt für: Ehegatten, Kinder, Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie für Eltern und Voreltern nur bei Erwerben aufgrund des Todesfalls.
- Steuerklasse II (15 - 43 Prozent)
gilt für: Eltern und Voreltern bei Erwerben unter Lebenden, Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedenen Ehegatten
- Steuerklasse III (30 -50 Prozent)
gilt für: alle übrigen Erwerber (z. B. auch Partner/-in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft)
Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen
Es gibt Freibeträge, die je nach beerbter Person variieren. Um die Freibteträge sinnvoll zu nutzen, sollte man die Verteilung des Erbes gut durchdenkten. Aufgrund der Erbschaftssteuer kann es zum Beispiel sinnvoll sein, das Erbe auf Kinder und Enkel aufzuteilen. Damit können die Freibeträge beider genutzt werden. Die persönlichen Freibeträge für Erbfälle und Schenkungen nach ErbStG liegen derzeit bei:
- 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebensgefährten
- 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder
- 200.000 Euro für Enkelkinder
- 100.000 Euro für alle anderen Personen der Steuerklasse I
- 20.000 € Euro für alle anderen Personen der Steuerklasse II & III