Viele Versicherungsverträge verlängern sich aufgrund der Regelung im Kleingedruckten immer wieder um einen bestimmten Zeitraum, insofern man sie nicht rechtzeitig kündigt. Dazu muss man zwar keinen Kündigungsgrund angeben, aber die gesetzten Kündigungsfristen sind natürlich einzuhalten. Diese variieren je nach Vertrag und müssen vorab herausgefunden werden. In der Regel beträgt diese Frist drei Monate vor Ende des Versicherungsjahres. Mit Versicherungsjahr ist in vielen Fällen nicht das laufende Kalenderjahr gemeint, sondern die Jahresfrist beginnt mit dem Termin des zustande gekommenen Vertrages.
Ausnahmen
Es kann auch vorkommen, dass das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr gleichgesetzt ist. So auch bei der KFZ-Haftpflicht, welche dazu noch über eine Kündigungsfrist von einem Monat verfügt. Seit ein paar Jahren gehen die KFZ-Versicherer jedoch dazu über die Vertragsregelung in dieser Hinsicht auch zu verändern. Auch die Lebens- sowie die private Krankenversicherung bilden Ausnahmen.
Wenn der Vertrag keine anderen Regelungen vorschreibt, kann eine Lebensversicherung nach dem ersten Versicherungsjahr und dann auch lediglich zum Ende des laufenden Jahres gekündigt werden. Auch die private Krankenversicherung ist erst nach Ablauf einer Mindestversicherungsdauer von ein bis drei Jahren kündbar. Daneben gibt es gewisse Situationen in denen das Vertragsverhältnis schon vor dem eigentlichen Vertragsende gekündigt werden kann.
Außerordentliche Kündigung im Schadensfall

Kündigen von Versicherungsverträgen
Es gibt verschiedene Umstände zu denen man seine Versicherung kündigen kann und sollte. Oft lohnt sich der Wechsel zu einer anderen Versicherung, insbesondere wenn sich die eigene Lebenssituation ändert. Aber auch im Fall einer Beitragserhöhung, sollte man über einen Versicherungswechsel nachdenken.
Allgemein unterscheidet man planmäßige und außerordentliche Kündigungen - das bedeutet entweder man verlässt das Versicherungsverhältnis zum Vertragsende oder gewisse Umstände geben dem Versicherungsnehmer das Recht auch schon vor dieser Frist den Versicherungsanbieter zu wechseln. Ein Kündigungsschreiben wird für beide Kündigungsarten fällig, die Verbraucherzentrale bietet hierzu ein praktisches Musterkündigungsschreiben.
Sendenachweis ist Pflicht
Wichtig ist, dass das Kündigungsschreiben in schriftlicher Form übersendet wird und ein gültiger Sendenachweis vorliegt. Das bedeutet entweder man verschickt die Kündigt per Fax mit Sendebericht oder besser noch mit Einschreiben inklusive Rückschein. Nur so kann man im Zweifelsfall den rechtzeitigen Versand nachweisen.
Ordentliche Kündigung von Versicherungsverträgen


Sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer haben die Möglichkeit nach einem Schadensfall zu kündigen. Das Kündigungsschreiben seitens des Versicherten muss spätestens einen Monat nach den Entschädigungsmaßnahmen bei dem Versicherungsunternehmen eintreffen. Die Kündigung gilt je nach dem mit Sofortwirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres.
Kündigung wegen Beitragserhöhung
Wird die Prämie einer Police erhöht ohne dass sich die Versicherungsleistung verändert hat oder verringert sich der Versicherungsschutz, so kann man vom außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Das gilt aber nicht, wenn beispielsweise eine dynamische Anpassung der Beiträge in den Vertrag eingegangen ist oder sich die Steuern für die Beiträge erhöht haben. Kündigungsfrist ist ein Monat nach der Bekanntgabe der Beitragserhöhung und das Verhältnis kann zum Beginn der Änderungen gekündigt werden.
Viele Versicherungspolicen können auch bei Veränderungen der Lebenssituation gekündigt werden, hierzu zählen zum Beispiel Umzug oder Verkauf von Immobilien oder Fahrzeugen. Die genauen Regelungen hierzu erfahren Sie bei Ihrem jeweiligen Versicherungsunternehmen.
Konto kündigen - Wie funktioniert das eigentlich?